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Warum Sie eine Teilungsversteigerung in der Scheidung vermeiden sollten

„Was wird aus der gemeinsamen Immobilie?“ Diese Frage beschäftigt viele Paare, die in einer Scheidung stecken und zusammen eine Immobilie besitzen. Bleibt einer darin wohnen? Kann er oder sie den Ex-Partner auszahlen und allein die Tilgung des Kredits stemmen? Soll die Immobilie verkauft oder vermietet werden? Wird keine Lösung gefunden, droht eine Teilungsversteigerung. Lesen Sie hier, warum Sie diese vermeiden sollten.

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Lauterberg Immobilien, Göttingen – Scheidungsexperten raten dazu, frühzeitig eine Lösung für die gemeinsame Immobilie zu suchen. Denn spätestens nach dem Trennungsjahr sollte eine gemeinsame Entscheidung getroffen werden. Ist schon im Trennungsjahr klar, dass eine Versöhnung ausgeschlossen ist, kann auch dann schon die Immobilie verkauft werden. Das erleichtert nicht nur, den Schlussstrich zu ziehen, sondern kann schon Startkapital für den Neuanfang bringen.

Sich professionell beraten lassen

Möchte einer der Ex-Partner die Immobilie verkaufen, der andere aber darin wohnen bleiben, kann von ersterem eine Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragt werden, wenn keine Einigung möglich ist. Ein Mediator kann hier zwischen beiden Seiten vermitteln. Auch ein lokaler Qualitätsmakler kann die Ex-Partner hinsichtlich einer Lösung für die Immobilie beraten. Er kennt nicht nur solche Situationen, sondern ist auch mit dem aktuellen Marktgeschehen immer bestens vertraut und weiß, welche Möglichkeiten sich bieten.

Eine scheinbar gute Lösung

Die Teilungsversteigerung soll verhindern, dass solch ein ungelöster Fall endlos in der Schwebe bleibt. Schwer teilbares Vermögen wie eine Immobilie soll in einfacher teilbares Vermögen wie Geld umgewandelt werden. Oft wird dies von einer Seite für sinnvoll gehalten, um endlich eine Lösung zu erzwingen. Allerdings ist vielen Scheidungspaaren oft nicht bewusst, dass bei einer Teilungsversteigerung finanzielle Einbußen drohen. Denn nicht selten wird hierbei eine Immobilie unter Wert verkauft.

Immobilie als Schnäppchen

Teilungsversteigerungen sind bei Schnäppchenjägern beliebt. Sie sind über den Marktwert informiert und wissen, wie weit sie mitbieten können. Auch der Ex-Partner, der in der Immobilie bleiben möchte kann mitbieten. Allerdings besteht für ihn die Gefahr, dass er überboten wird oder ein anderer Bieter den Preis hochtreibt. Für beide Seiten ist das eine riskante Sache.

Besser ist es, sich von Anfang an professionell beraten zu lassen, um eine Lösung für die gemeinsame Immobilie zu finden. Profimakler wissen, wann sich eine gemeinsame Vermietung lohnt, bei der mit den Mieteinnahmen das Darlehen abgezahlt werden kann, oder wann ein Verkauf sinnvoll ist. Für beide Seiten hat die professionelle Beratung den Vorteil, dass keine finanziellen Einbußen zu befürchten sind.

Sie stehen kurz vor der Scheidung und sind unsicher, was aus der gemeinsamen Immobilie werden soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © serezniy/Depositphotos.com

Checkliste Verkauf einer Scheidungsimmobilie

Kommt es zu einer Scheidung, ist das meist eine emotionale Achterbahnfahrt. Wenn dann noch eine gemeinsame Immobilie im Spiel ist, wird es erst recht herausfordernd. Was soll mit dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung geschehen? Bleibt einer von beiden drin wohnen oder soll doch lieber alles verkauft werden, damit beide mit ihrer gemeinsamen Zeit abschließen können? Welche Probleme mit einer Scheidungsimmobilie auftreten können, zeigt unsere Checkliste.

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Lauterberg Immobilien, Göttingen – In der Regel gibt es vier Möglichkeiten, mit dem gemeinsamen Besitz umzugehen. Entweder die Immobilie wird verkauft oder beide Ex-Partner behalten sie gemeinsam und vermieten sie. Eine weitere Möglichkeit: einer von beiden erwirbt die Immobilie, das heißt, der eine muss den anderen auszahlen.

Idee Nr. 4: diejenige Person, die in der Immobilie bleibt, zahlt Miete an den anderen. Für die Erben interessant ist eine weitere Möglichkeit: der Immobilienbesitz wird als Schenkung oder Vorerbe auf die Kinder übertragen. Jede Möglichkeit hat ihre Tücken.

1. Verkauf

  • Lohnt sich besonders, wenn Schulden getilgt werden müssen, die durch die Finanzierung aufgekommen sind
  • Nachteil: wird der Kredit vor Ablauf der Zinsbindung zurückgezahlt, wird von der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt
  • Gut zu wissen: wurde vor dem Verkauf weniger als zehn Jahre in der Immobilie gewohnt, kann Spekulationssteuer anfallen
  • Achtung: eine Teilungsversteigerung droht, wenn man sich nicht auf den Verkauf einigen kann – das wirkt sich meist nicht gut auf den Verkaufserlös aus

2. Vermietung

  • Sinnvoll, wenn die Immobilie im Familienbesitz bleiben soll
  • Nachteil: man muss sich als Vermieter weiterhin um alles kümmern und die Immobilie verwalten
  • Gut zu wissen: Vermietung funktioniert nur, wenn sich die Ex-Partner einig sind und die Verantwortung gut aufteilen können
  • Sollte sein: der Immobilienkredit kann durch die Mieteinnahmen getilgt werden

3. Einer der Ex-Partner übernimmt

  • Derjenige, der bleibt, hat nun nicht nur alle Räume für sich, sondern auch alle Kosten
  • Das beinhaltet nicht nur Wohn- und Instandhaltungskosten, sondern auch alle laufenden Kredite
  • Achtung: es besteht dabei immer die Gefahr der finanziellen Überlastung. Überlegen Sie sich gut, ob Sie sich das leisten können

4. Weiternutzung und Miete zahlen

  • Bleibt die Immobilie im gemeinsamen Besitz und einer der ehemaligen Liebenden bleibt darin wohnen, zahlt er Miete an den anderen, die zum Beispiel auch mit Unterhaltszahlungen verrechnet werden können
  • Nachteil: für laufende Kredite haften weiterhin beide
  • Das heißt: wird einer von beiden zahlungsunfähig, wird die Restschuld vom anderen eingefordert
  • Achtung: kommt es dazu, dass der Kredit nicht abbezahlt werden kann, droht die Zwangsversteigerung

Sie stehen vor einer Scheidung und sind sich unsicher, was mit der gemeinsamen Immobilie geschehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © shisuka/Depositphotos.com

Scheidungsimmobilie und Güterstand

Was aus der gemeinsamen Immobilie wird, gehört in der Regel zu den schwierigen Fragen im Scheidungsfall. Ein entscheidender Faktor ist, wer Eigentümer der Immobilie ist und in welchem Güterstand beide zukünftigen Ex-Partner gelebt haben.

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Lauterberg Immobilien, Göttingen – Gehört einem Partner die Immobilie allein, kommt es darauf an, wann sie gekauft wurde und wer sie bezahlt hat. Wurde sie beispielsweise vor der Eheschließung erworben und abbezahlt, ist sie beim Zugewinn nur dann von Bedeutung, wenn sich ihr Wert während der Ehe erhöht hat.

Imm obilie in der Ehe erworben

Wenn die Immobilie in der Ehe gekauft wurde, ist entscheidend, wer sie bezahlt hat. Leben beide im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben beide die Immobilie bezahlt, obwohl nur einer von beiden als Eigentümer eingetragen ist, steht demjenigen, der nicht Eigentümer ist, ein Ausgleichsanspruch über den Zugewinnausgleich zu. Haben beide Seiten jedoch eine Gütertrennung vereinbart, wird über die sogenannten „unbenannten“ (beziehungsweise „ehebedingten“) Zuwendungen ausgeglichen.

Am einfachsten gelöst

Viele Paare erwerben eine Immobilie in der Ehe. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beide stehen als Eigentümer im Grundbuch. Und sie haben die Immobilie mit einem Kredit finanziert. Im Scheidungsfall bevorzugen viele den Verkauf, denn Geld lässt sich in der Regel leichter teilen als eine Immobilie. Mit dem Verkaufserlös können die Restschulden getilgt werden und was noch übrigbleibt, wird geteilt. Dadurch bestehen für beide keine rechtlichen Verbindungen mehr was die Immobilie betrifft.

Am teuersten gelöst

Wenn einer der Ex-Partner in der Immobilie bleiben möchte und beide keinen Anspruch auf Unterhalt vom anderen haben, steht dem ausziehenden Ex-Partner eine Entschädigung zu. Derjenige, der die Immobilie behält, kann den anderen auszahlen und somit die gesamten Kosten für die Immobilie übernehmen. Alternativ kann er ihm auch eine Nutzungsentschädigung zahlen.

Am kompliziertesten gelöst

Wenn derjenige, der in der Immobilie bleibt, Anspruch auf Unterhalt hat, wird es kompliziert. Dann muss genau gerechnet werden: Wie hoch sind die Einkommen von beiden? Muss Ehegattenunterhalt oder auch Unterhalt für Kinder gezahlt werden? Wie hoch ist der Wohnwert? In welchem Umfang können die Lasten zur Immobilienfinanzierung von dem Partner, der auszieht, geltend gemacht werden?

In solchen komplizierten Fällen sollten Sie sich unbedingt an einen Rechtsexperten wenden. Welche Möglichkeiten Sie bei Ihrer Immobilie haben, dazu berät Sie ein lokaler Qualitätsmakler.

Sind Sie sich unsicher, was die beste Lösung für Ihre Scheidungsimmobilie ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

 

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In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

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Foto: © Feodora52/Depositphotos.com

Das Nestmodell – eine Alternative nach der Scheidung?

Wenn sich ein ehemaliges Paar scheiden lässt, bedeutet das vor allem für die gemeinsamen Kinder eine komplette Änderung ihrer Lebenssituation. Oft steht ein Umzug ins Haus. Mit dem sogenannten Nestmodell wird dieser umschifft und die Kinder bleiben in der vorher gemeinsam bewohnten Immobilie. Die Eltern wechseln sich in einem Ein- oder Zweiwochenrhythmus ab und leben ansonsten in einer eigenen Wohnung.

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Lauterberg Immobilien, Göttingen –Das Nestmodell (englisch: bird nesting) kommt zwar seltener vor als das Wechsel- oder Residenzmodell, wird aber immer attraktiver und als interessante Alternative in Betracht gezogen. Die individuelle Situation – vor allem die finanzielle – ist dabei der Gradmesser. Ein lokaler Profimakler kann sie beraten, ob diese Variante für Sie in Frage kommt.

Was kann ich mir unter dem Nestmodell vorstellen?

Die Kinder können trotz der Trennung ihrer Eltern in der vertrauten Wohnumgebung bleiben. Das verringert nicht nur, dass sie durch einen Umzug ihr gewohntes Umfeld verlieren, sondern trägt auch dazu bei, dass sie die Auflösung der Familie besser verarbeiten können. Bei sogenannten „Nest“-Kinder sollen sich Eigenschaften wie Toleranz und Widerstandsfähigkeit besser entwickeln als bei anderen Trennungskindern. Für sie ändert sich praktisch nichts, außer dass sich ihre elterliche Bezugsperson regelmäßig ändert.

Was für die Kinder gut ist, ist für Eltern nicht immer einfach

Durch das Nestmodell endet zwar eine Beziehung, aber ohne einen richtigen Schlusspunkt. Man ist zwar getrennt, muss aber weiterhin permanent gemeinsame Entscheidungen für die Immobilie treffen. Da kommt es schnell zum Streit, vor allem wenn es um finanzielle Fragen geht. Genaue Absprachen sind dabei unbedingt notwendig. Wer bezahlt die Nebenkosten, neue Einrichtungsgegenstände oder die Kosten, wenn etwas kaputt geht?

Was dazu kommt: beide brauchen eine eigene Wohnung. Neben der doppelten Haushaltsführung und der Versorgung der Kinder gilt es, Miete oder Kredit für das neue Zuhause zu zahlen. Wenn dann noch ein Kredit für die alte Immobilie abzuzahlen ist, wird es erst recht kompliziert.

Behalten oder lieber verkaufen – was tun?

Auch wenn das Nestmodell als eine attraktive und soziale Lösung erscheint, kann das Haus oder die Wohnung oft nicht weiter finanziert werden. Experten empfehlen, sich bei der Neuorientierung nach einer Scheidung und der Lösung für die gemeinsame Immobilie von einem Profi aus der Immobilienbranche beraten zu lassen. Durch seine langjährige Expertise auf diesem Gebiet kennt sich ein Qualitätsmakler sehr gut aus und kann sich in Ihre Situation hineindenken. Ob verkaufen oder behalten, selbst bewohnen oder vermieten, ob Nest-, Wechsel- oder Restmodell – Ihr Makler berät Sie zu allen Möglichkeiten und wird gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung finden.

Sind Sie unsicher, was aus Ihrer Scheidungsimmobilie werden soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

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Foto: © VitalikRadko/Depositphotos.com

Was tun, wenn die Immobilie in der Scheidung noch nicht abgezahlt ist?

Für Immobilienbesitzer sind eine Scheidung und eine Gütertrennung oft nicht einfach. Denn die Frage ist, wie die gemeinsame Immobilie geteilt werden soll. Denn eine Immobilie lässt sich nicht so einfach teilen wie bares Geld. Und wenn die Immobilie nicht abgezahlt ist, verkompliziert das die Sache zusätzlich. Wie lassen sich die gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen beenden?

Wer haftet für den Kredit?

Lauterberg Immobilien, Göttingen – Grundsätzlich ist jeder Kreditnehmer zahlungspflichtig. Dabei spielt das Eheverhältnis keine Rolle. Hat also nur einer der Ehepartner den Kreditvertrag unterschrieben, so ist auch nur dieser für die Rückzahlung verantwortlich. Der andere Partner haftet prinzipiell nicht mit, auch wenn er mit im Grundbuch steht.

In einer solchen Situation bietet es sich in der Regel an, dass der finanzierende Partner die Immobilie übernimmt. Wenn jedoch der andere Partner in der Immobilie wohnen bleiben möchte, kann ein Ausgleich durch die Zahlung von Miete oder die Anpassung des Unterhaltes sinnvoll sein. Im Sonderfall kann auch der Ehepartner Ausgleichsforderungen geltend machen, der bei einer Scheidung die Schulden allein tilgt. Das gilt vor allem dann, wenn dieser Partner nicht im Haus verbleibt, sondern es stattdessen der anderen Partei überlässt.

Wenn beide Partner für den Kredit haften.

Haben beide Ex-Ehepartner den Kreditvertrag unterschrieben, haften auch beide dafür. Dabei spielt es keine Rolle, ob einer von beiden keinen Nutzen mehr aus der Immobilie zieht. Trennen beide Eigentümer ihre Besitztümer einvernehmlich, so besteht die Chance, mit der Bank zu reden und den Kreditvertrag auf einen der beiden Partner zu übertragen. Dieser ist dann allein für die Zahlung der Raten verantwortlich. Hierbei kommt es aber auch auf die Kulanz der Bank an.

Ist eine Vertragsänderung von beiden Partnern nicht gewünscht, müssen Sie sich über einen Ausgleich einigen. Die Erstellung einer Schuldfreistellung ist hier eine Möglichkeit. Dies bedeutet, dass nur der Hauptverdiener die Raten bedient. Ist allerdings der zur Zahlung verpflichtete Partner nicht mehr zahlungsfähig, wird trotzdem der Ex-Partner in die Verantwortung genommen. Denn vor der Bank hat die Schuldfreistellung keinen Bestand.

Verbindliche Regelung über Unterhaltszahlungen

Eine verbindlichere Regelung zwischen den Ehegatten kommt über die Unterhaltszahlungen zustande. Die Kreditrate wird von dem Gehalt eines Partners abgezogen, das zur Unterhaltsberechnung genutzt wird. Dadurch fällt die faktische Unterhaltssumme geringer aus. Auf diese Weise sind beide Partner an den Darlehenszahlungen beteiligt, auch wenn nur noch ein Ehegatte die Immobilie nutzt. Ein Profi-Makler kennt sich mit solchen Situationen aus und kann Ihnen dabei helfen eine optimale Lösung für eine einvernehmliche Gütertrennung im Falle einer Scheidung zu finden.

Sind Sie unsicher, was mit Ihrer Scheidungsimmobilie geschehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Nicht fündig geworden:

https://de.wikipedia.org/wiki/Scheidung

https://www.test.de/Scheidung-Ehescheidung-5203605-0/

https://scheidungskostenrechner.org/impressum/

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © HayDmitriy/Depositphotos.com