Mythos Makler: was kann er, was darf er? Teil 3

Vorurteile gegenüber Maklern gibt es einige. Aber treffen sie tatsächlich zu? In der Regel geht es darum, was ein Makler tun darf und was er tun kann. Lesen Sie hier, was an den Maklermythen wirklich dran ist.

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Lauterberg Immobilien, Göttingen

Mythos 7: Makler bevorzugen bestimmte Käufergruppen. Ob sie sich die Immobilie überhaupt leisten können, wird hinterher festgestellt.

Dieser Mythos entspricht nicht der Realität.

Zu den Aufgaben des Maklers gehört auch, die Prüfung, ob sich ein Interessent die betreffende Immobilie leisten kann. Hierzu führt er im Vorfeld eine Bonitätsprüfung durch. Schließlich möchte kein Verkäufer eine Rückabwicklung des Immobilienverkaufs erleben, weil die Finanzierung geplatzt ist.

Makler haben mehr Möglichkeiten als Privatpersonen, die Zahlungsfähigkeit eines Kaufinteressenten zu checken. Nur wenn der Interessent eine Finanzierungszusage seiner Bank vorlegen kann, wird die Immobilie für ihn reserviert. An wen die Immobilie am Ende geht, entscheidet allein der Verkäufer.

Mythos 8: Makler sind nicht verpflichtet, bei Eigentümern vertieft nachzuforschen (beispielsweise ob eine Baugenehmigung vorliegt). Sie dürfen sich auf Auskünfte des Verkäufers verlassen. Dieser ist zwar zur Wahrheit verpflichtet, kann jedoch bei einer längeren Historie der Immobilie mit vielen Vorbesitzern nicht alles wissen. Daher ist der Haftungsnachweis gegenüber Maklern häufig schwer.

Dieser Mythos ist nur teilweise richtig.

Makler sind verpflichtet, alle übermittelten Informationen zu plausibilisieren. Dazu sind sie aufgrund ihrer Sachkenntnis auch in der Lage. Verschweigt der Makler wissentlich relevante Informationen, haftet er dafür; verschweigt der Verkäufer etwas gegenüber dem Makler, kann der Makler dafür nicht in Haftung genommen werden.

Allerdings ist der Makler zu standesgemäßen Nachforschungen verpflichtet und darf die Ergebnisse dem Interessenten nicht vorenthalten. Die Rechtsprechung ist hier in den letzten Jahren deutlich strenger geworden. Das verstärkt die Kompetenz und Professionalisierung der Immobilienberater.

Mythos 9: Makler bieten keine unabhängige Finanzierungsberatung an.

Dieser Mythos ist nur teilweise richtig.

Einige Maklerunternehmen bieten eine Finanzierungsberatung durch eine eigene Fachabteilung mit eigens in diesem Bereich geschulten Spezialisten an. Andere arbeiten dazu mit verlässlichen Partnern zusammen. Die Immobilienvermittlung ist in jedem Fall von der Finanzierungsberatung und -vermittlung zu trennen. Kaufinteressenten können sich jedoch darauf verlassen, dass sie der Makler bei der Finanzierung unterstützt.

Haben Sie Fragen zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie? Oder wünschen Sie eine Beratung? Kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gern.

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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Mythos Makler: was kann er, was darf er? Teil 2

Vorurteile gegenüber Maklern gibt es einige. Aber treffen sie tatsächlich zu? In der Regel geht es darum, was ein Makler tun darf und was er tun kann. Lesen Sie hier, was an den Maklermythen wirklich dran ist.

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Lauterberg Immobilien, Göttingen

Mythos 4: Makler sind oft keine zertifizierten Sachverständige für die Wertermittlung, weshalb häufig ein kostenpflichtiges Wertgutachten für den Immobilienverkauf vonnöten ist.

Dieser Mythos ist nur teilweise richtig.

Bei einem gewöhnlichen Immobilienverkauf ist kein Wertgutachten eines Sachverständigen nötig. Wichtiger ist bei der Preisfindung dagegen, eine fundierte Kenntnis des lokalen Immobilienmarktes. Diese haben lokale Qualitätsmakler. Sie berücksichtigen aktuelle Konkurrenzangebote, die von der Nachfragesituation und von Vergleichstransaktionen beeinflusst werden. Flankiert wird die Wertermittlung des Maklers von einem Gutachten, dass die finanzierende Bank durchführt.

Das Gutachten eines Sachverständigen ist dagegen notwendig, wenn ein Streit um eine Immobilie vor Gericht landet und es nicht um die Vorbereitung des Immobilienverkaufs geht. Wertgutachten, die vor Gericht Bestand haben müssen, unterliegen strengeren Normen und beziehen aktuelle praxisrelevante Umstände an den Immobilienmärkten nicht mit ein.

Mythos 5: Maklerverträge können riskant sein. Es gibt unterschiedliche Modelle: einfacher Maklerauftrag, Alleinauftrag und qualifizierter Alleinauftrag. Wenn es unklare Kündigungs- oder Laufzeitregeln gibt oder sich der Vertrag ungewollt automatisch verlängert, drohen Schadensersatzpflichten für den Auftraggeber (Verkäufer oder Käufer).

Dieser Mythos ist nur teilweise richtig.

Schadensersatzpflichten drohen Käufern und Verkäufern grundsätzlich nur beim qualifizierten Alleinauftrag. Dieses Vertragsmodell wird jedoch nur selten genutzt. Im Übrigen gehen Unklarheiten im Vertrag stets zu Lasten des Maklers. Lokale Qualitätsmakler arbeiten mit Vertragsvorlagen, die den Anforderungen des Verbraucherschutzes gerecht werden und die aktuell geltenden Gesetze erfüllen. Darüber hinaus darf aber auch jeder Vertragspartner Einzelheiten individuell verhandeln.

Mythos 3: Makler übernehmen meist nicht die sichere Übergabe der Immobilie, beispielsweise bei Versicherungs- oder Abrechnungsfragen während des Eigentumsübergangs. Schließlich sind sie dazu auch nicht verpflichtet.

Dieser Mythos ist nur teilweise richtig.

Makler sind zwar nicht verpflichtet, die Übergabe zu begleiten. Allerdings bieten lokale Qualitätsmakler dies in ihrem Dienstleistungspaket an. Versicherungs- und Abrechnungsfragen dürfen Makler jedoch nicht klären. Diese müssen zwischen den Vertragsparteien direkt geregelt werden.

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Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

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Zahl des Monats November: II

Der Grundbuchauszug ist eines der wichtigsten Dokumente für den Eigentümer von Immobilien. Denn eins ist sicher: nur wer im Grundbuch als Eigentümer festgehalten ist, ist es rechtlich auch. Für den guten Überblick ist der Auszug in drei Abteilungen aufgeteilt. Wir werfen einen Blick auf die Abteilung II: dort sind Lasten und Beschränkungen aufgeführt. Wenn sich dort und im gesamten Auszug Fehlinformationen finden, kann das problematisch werden.

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Lauterberg Immobilien, Göttingen – Unter den Lasten und Beschränkungen sind unter anderem folgende Rechte gelistet: Wohn- und Nutzungsrechte, Nießbrauchrechte, Erb- sowie Verkaufsrechte. Auch dazu gehören Vorkaufsrecht, Reallast und Erbbaurechte, Sanierungs-, Insolvenz- und Testamentsvollstreckervermerke. Auch noch wichtig: in Abteilung II wird der Widerspruch gegen das Eigentum festgehalten.

Es kann immer wieder vorkommen, dass erst beim Verkauf festgestellt wird, dass noch ein Wohnrecht für einen Verwandten eingetragen ist. Das kann vor allem im Erbfall für Überraschung sorgen. Da aber ein Wohnrecht den Wert der Immobilie mindert, sollte man dies wissen.

Man beantragt den Grundbuchauszug beim Grundbuchamt, das zu den örtlichen Amtsgerichten gehört. Welches Gericht für Sie zuständig ist, erfahren Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder. Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung des Grundbuchauszugs Gebühren anfallen.

Neben Abteilung II gibt es natürlich noch Abteilung I, die Erbbauberechtigten und Eigentümer enthält sowie die jeweiligen Anteile des Gemeinschafts- oder Gesellschaftsverhältnisses und die Grundlagen der Eintragung. Grundpfandrechte, die in Form von Grundschulden und Hypotheken den Wert der Immobilie beeinflussen, haben ihren Platz in Abteilung III.

 

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Mythos Makler: was kann er, was darf er? Teil 1

Vorurteile gegenüber Maklern gibt es einige. Aber treffen sie tatsächlich zu? In der Regel geht es darum, was ein Makler tun darf und was er tun kann. Lesen Sie hier, was an den Maklermythen wirklich dran ist.

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Lauterberg Immobilien, Göttingen

Mythos 1: In Kaufverträgen tauchen oft unerlaubterweise Makleransprüche zur Provisionsvollstreckung auf, die dann aufwendig wieder entfernt werden müssen.

Das ist nicht richtig.

Eine Klausel zur Bestätigung der vereinbarten Provision wird nur dann in den Vertrag aufgenommen, wenn Käufer und Verkäufer dies einstimmig vertraglich festhalten möchten. Andernfalls werden nur die für den Vertrag üblichen Vereinbarungen im Vertrag festgehalten. Dass der Makler aus dem Kaufvertrag einen eigenen Anspruch erhält, kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vorkaufsrecht droht.

Mythos 2: Makler können und dürfen keine Rechtsberatung zum Verkaufs- und Kaufvertrag leisten. Das dürfen nur Rechtsanwälte.

Das ist teilweise richtig.

Nur Personen, denen es erlaubt ist, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, dürfen einfache juristische Sachverhalte prüfen. Eine solche Erlaubnis hat ein Immobilienmakler in der Regel nicht. Es sei denn, erst ist ausgebildeter Jurist. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 2018 (BGH I ZR 152/17). Es können sich jedoch „gewisse Beratungspflichten zu rechtlichen und steuerlichen Standardfragen auf einem bestimmten Gebiet für den Makler im Einzelfall daraus ergeben, dass er sich – beispielsweise in seiner Werbung – einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung auf diesem Gebiet berühmt. Außerdem muss der Makler den Auftraggeber dann, wenn dieser hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf, anraten, insoweit fachmännischen Rat einzuholen.“

Mythos 3: Makler können keine technische Einschätzung der Immobilie abgeben, da sie keine Sachverständigen für Schadstoffe im Gebäude oder für Schäden an der Immobilie sind.

Das ist richtig.

Eigentümer, die ihre Immobilie auf Schäden und Schadstoffe untersuchen lassen möchten, müssen für diesen Zweck einen Sachverständigen beauftragen. Soll die Immobilie auch verkauft werden, ist es sinnvoll, einen Makler hinzuzuziehen. Denn Sachverständige können in der Regel keine Einschätzung abgeben, wie sich Schäden und Schadstoffe auf den Wert einer Immobilie auswirken. Lokale Qualitätsmakler haben in der Regel ein sehr gutes Netzwerk und können einen erfahrenen Experten empfehlen.

Haben Sie Fragen zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie? Oder wünschen Sie eine Beratung? Kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gern.

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

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