Video: Immobilie inserieren – aber wo und wie lohnt es sich?

Viele Eigentümer gehen davon aus, dass sie mit einem Inserat in den einschlägigen Online-Portalen nicht viel falsch machen können. Aber oft ist das Gegenteil der Fall. Immobilienverkäufer überlegen häufig nicht, wo und wie sie die Zielgruppe für ihre Immobilie am besten erreichen. Sollten es mehr als ein Online-Portal sein? Lohnen sich Facebook-Anzeigen und Facebook-Gruppen? Nur wer die richtige Strategie hat, kann den Vermarktungsprozess verkürzen und zu einem marktgerechten Preis seine Immobilie verkaufen.

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Hilfe für die Eigentümerversammlung

Wohnungseigentümer werden regelmäßig zu einer Eigentümerversammlung eingeladen. Dort kommen alle stimmberechtigten Eigentümer, ihre bevollmächtigten Vertreter sowie sonstige geladene Personen zusammen. Warum ein WEG-Verwalter für diese Versammlung besonders wichtig ist, erfahren Sie hier.

Lauterberg Immobilien, Göttingen – In der Eigentümerversammlung treffen die Wohnungseigentümer wichtige Entscheidungen bezüglich der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten und der allgemeinen Flächen des Hauses wie Gangflächen oder Dachböden. Alle für die Eigentümergemeinschaft relevanten Themen, etwa die Durchführung und Finanzierung von Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen, die Hausordnung, die Gebrauchs- und Nutzungsregeln oder etwaige bauliche Veränderungen, werden in der WEG-Versammlung besprochen und geregelt. Ferner wird von der Eigentümergemeinschaft ein vorausschauender Wirtschaftsplan mit den voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für das kommende Wirtschaftsjahr erstellt. Daraus ergibt sich der Betrag, den jeder Eigentümer monatlich für die Bewirtschaftung des gemeinschaftlich verwalteten Eigentums zu entrichten hat.

Die Einladung zur Versammlung hat in der Regel schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin zu erfolgen. Sie wird in der Regel vom Verwalter an die einzelnen Eigentümer verschickt, für gewöhnlich zusammen mit der Jahresabrechnung, die sämtliche Ausgaben und Einnahmen der vergangenen Rechnungsperiode beinhaltet.

Was sind die Aufgaben des Verwalters?

Organisiert und geleitet wird die Eigentümerversammlung, gemäß Geschäftsordnung, vom WEG-Verwalter. Der Verwalter prüft zu Beginn, ob die erschienenen Personen überhaupt zur Teilnahme berechtigt sind. Er eröffnet die Versammlung offiziell und begrüßt die Teilnehmer. Gibt es während der Versammlung Zwischenfragen, gehen diese direkt an den Verwalter. Geht es darum, Beschlüsse zu fassen, ermittelt der Verwalter, ob die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist und gibt auch das Ergebnis bekannt. Sämtliche Beschlüsse werden vom Verwalter protokolliert und in die Beschlusssammlung eingetragen.

Spätestens zum Ende der dritten Woche nach der Versammlung hat der Verwalter ein Versammlungsprotokoll zu erstellen, es zu unterzeichnen und einem Wohnungseigentümer zur Unterschrift vorzulegen. Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, ist auch die Unterschrift des Beiratsvorsitzenden notwendig. Wenn im Verwaltervertrag oder in der Gemeinschaftsordnung eine Versendepflicht des Verwalters vereinbart ist, hat dieser das Protokoll der Eigentümerversammlung innerhalb der dreiwöchigen Frist an die Eigentümer zu versenden. So ist gewährleistet, dass sie das Dokument noch vor Ablauf der einmonatigen Frist zur Beschlussanfechtung einsehen können. Das Protokoll enthält sämtliche Beschlussfassungen sowie Erklärungen der Teilnehmer. Es sollte zudem durch Erläuterungen sowie versammlungsrelevante Berichte und Textpassagen ergänzt werden.

Suchen Sie einen professionellen Immobilienverwalter, der die Organisation und die Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung für Sie übernimmt? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Weitere Infos finden Sie hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigent%C3%BCmerversammlung

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Wohnungseigentuemerversamlung.pdf?__blob=publicationFile&v=8

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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Zahl des Monats

28 %

 

Lauterberg Immobilien, Göttingen – 28 Prozent der Deutschen haben sich nach eigenen Angaben bei der Auswahl Ihres neuen Zuhauses nach rein sachlichen Kriterien entschieden. Sie wogen nüchtern ab, welche Suchkriterien erfüllt wurden und ob sie demzufolge mit der Immobilie zufrieden sein konnten. Das ergab eine Studie des Baufinanzierers Interhyp. Dabei wurde das Verhalten in der gesamten Phase der Immobilienfindung bis zur Kaufentscheidung analysiert. 23 Prozent verließen sich dagegen bei der Entscheidungsfindung vorwiegend auf ihr Bauchgefühl. Und 17 Prozent gaben an, dass der Fund der Immobilie reine Glückssache gewesen ist.

Ferner waren 83 Prozent der Befragten der Meinung, dass der Kauf einer Immobilie eine Entscheidung von großer Tragweite für das ganze Leben ist. Lediglich 45 Prozent stimmten der Aussage zu, man sei beim Kauf einer Immobilie genauso flexibel bei der Anmietung einer Mietwohnung.

 

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Grundbucheinträge – Rechte, Pflichten, Belastungen

Jeder der eine Immobilie besitzt, muss im Grundbuch eingetragen sein. Allerdings kennen sich die wenigsten Hauseigentümer bis ins Einzelne mit diesen Einträgen aus. Speziell wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen, aber weiter darin wohnen bleiben wollen, ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte durch die richtigen Grundbucheinträge absichern. Geschieht das nicht, kann es später zu bösen Überraschungen kommen.

Nießbrauchrecht oder lebenslanges Wohnrecht

Lauterberg Immobilien, Göttingen – Das Haus ist Ihnen zu groß geworden. Nun planen Sie den Verkauf, möchten aber gerne lebenslang darin wohnen bleiben. Ein Immobilienexperte wird Ihnen empfehlen, die Möglichkeit des lebenslangen Wohnrechts in Betracht zu ziehen. Außerdem besteht die Möglichkeit, anstatt eines lebenslangen Wohnrechts ein Nießbrauchrecht zu vereinbaren. Sollten Sie einmal pflegebedürftig werden, können Sie in diesem Fall das Haus vermieten und sich damit die Pflegeheimkosten finanzieren. Denn das Nießbrauchrecht schließt nicht nur ein Wohnrecht ein, sondern auch das Recht, weiterhin Nutzen aus der Immobilie zu ziehen. Allerdings bedeutet das auch, dass Sie weiter für die Instandhaltung der Immobilie verantwortlich sind.

Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs

Sofern Sie sich nicht vorstellen können, das Haus später noch einmal zu vermieten, sollten Sie sich in Absprache mit den Kaufinteressenten lieber für das lebenslange Wohnrecht entscheiden. Wichtig ist, dass dieses, ebenso wie das Nießbrauchrecht, nicht nur im Kaufvertrag festgehalten, sondern auch im Grundbuch eingetragen wird. Hierzu dient die Abteilung II des Grundbucheintrags, in der Lasten und Beschränkungen des Grundstücks eingetragen werden. Das lebenslange Wohnrecht wird hier als Grunddienstbarkeit aufgeführt. Der Grundbucheintrag ist wichtig, um das Wohnrecht auch bei einem weiteren Verkauf sicherzustellen. Denn wird es nur im Kaufvertrag festgehalten, besteht die vertragliche Bindung auch nur zwischen dem Wohnrechtnutzer und dem aktuellen Eigentümer.

Das Rückforderungsrecht

Ein Immobilienexperte wird Ihnen beim Verkauf Ihrer Immobilie weiterhin empfehlen, sich neben dem Wohnrecht auch ein Rückforderungsrecht eintragen zu lassen. Denn da die neuen Eigentümer das Haus über einen Kredit finanzieren, steht das Pfandrecht der Bank noch über Ihrem Wohnrecht. Sollten die neuen Eigentümer insolvent sein und es zu einer Zwangsversteigerung kommen, wäre ihr Wohnrecht damit aufgehoben. Durch das Rückforderungsrecht kann die Immobilie in einem solchen Fall wieder zurück auf die ehemalige Eigentümerin überschrieben werden.

Sie möchten eine Immobilie mit einem eingetragenen Wohnrecht verkaufen? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

 

 

Nicht fündig geworden:

https://www.anwalt.org/niessbrauch/

https://www.grundbuch.de/abteilung-2.html

http://www.grundbuch-portal.de/

 

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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